Aus dem Bürgerbüro - Übermittlungssperren


Aufgrund der Änderung des Wehrpflichtgesetzes (§ 58 Wehrrechtänderungsgesetz) ist eine Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung eingerichtet, in der die deutschen Staatsangehörigen übermittelt werden, die im darauffolgendem Jahr 18 Jahre alt werden, zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial.

 

Gegen diese Datenübermittlung kann der Bürger eine entsprechende Übermittlungssperre einrichten lassen.
Die Meldebehörde darf (§ 30 ThürMeldeG) einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Daten ihrer Mitglieder und Daten von Familienmitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, übermitteln.
Ebenso darf Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen, an Adressbuchverlage und an Presse, Rundfunk und andere Medien (zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen) Auskunft erteilt werden (§ 33 ThürMeldeG).

 

Einfache Melderegisterauskünfte können nach § 31 Abs. 3 Meldegesetz durch Datenübertragung mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dem automatisierten Abruf über das Internet können Sie widersprechen. Eine besondere Begründung ist nicht notwendig.
Der Betroffene hat das Recht der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen, die Übermittlungssperre gilt bis zum Widerruf durch den Betroffenen und muss nicht begründet werden. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen.