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| Verein für Internationale | |
| Städtepartnerschaften Sondershausen e.V. |
| S a t z u n g
Präambel
Der Verein für internationale Partnerschaften verfolgt grundsätzlich ohne Beschränkung auf bestimmte Gebiete das Ziel, die Begegnung von Menschen verschiedener Staaten zu fördern. Zur effektiven Organisation wird für die Startphase vereinbart, dass zunächst die Städtepartnerschaft Sondershausen mit Rolla, Bundesstaat Missouri/USA gefördert wird.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen: Verein für internationale Städtepartnerschaften Sondershausen
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sondershausen.
(3) Der Verein soll
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sondershausen
§ 2 Gegenstand des Vereins
(1) Gegenstand des Vereins sind organisatorische und inhaltliche Trägerschaften von internationalen Städtepartnerschaften.
(2) Der Verein fördert uneigennützig die Völkerverständigung zwischen den Einwohnern der jeweiligen Städte in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, insbesondere in den Bereichen Jugend, Kultur und Sport.
(3) Er wird bis auf weiteres ehrenamtlich geführt im Sinne der Abgabenordnung.
(4) Er achtet die Grundsätze von Freiheit und Gleichheit sowie Freiwilligkeit der Mitarbeit seiner Mitglieder.
(5) Er ist parteipolitisch neutral und verfolgt den Grundsatz weltanschaulicher Toleranz gemäß der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein setzt sich dafür ein, die Bestrebungen der Einwohner der jeweiligen Partnerstädte um eine lebendige, von den Einwohnern der jeweiligen Städte getragene Partnerschaft in allen Bereichen des kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens zu koordinieren und zu unterstützen. Zunächst wird die Städtepartnerschaft zwischen Sondershausen und Rolla gefördert.
(2) Die Entwicklung und Förderung von persönlichen Beziehungen bzw. Kontakten der Einwohner der jeweiligen Städte hat ausdrückliche Priorität bei der Vereinsarbeit.
(3) Zur Verwirklichung seiner Ziele und Aufgaben bildet der Verein für internationale Städtepartnerschaften Sondershausen Projektgruppen nach Maßgabe des Inhaltes und Umfanges der Vereinsarbeit.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die gemeinnützige Wahrnehmung der aus Städtepartnerschaften im Sinne dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben. Der Verein dient der Förderung des internationalen Austausches auf der Basis von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sollte Überschuss erzielt werden, ist dieser wie auch das Vermögen des Vereins und sonstige Einnahmen satzungsgemäß zu verwenden.
(3) Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Mitgliedern werden weder etwaige Einlagen oder Zuwendungen, noch bestimmungsgemäß geleistete Beiträge bei ihrem eventuellen Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins zurückerstattet.
(5) Weder ein Vereinsmitglied, noch eine andere Person darf durch die Wahrnehmung des Vereinsgegenstandes bzw. Zwecke, die den Zielen des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Wahrnehmung der Ziele des Vereins ist die Verhältnismäßigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit zu wahren.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines von Amtes wegen oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins in der Stadt Sondershausen unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck gleichen Charakters zu übertragen.
§ 5 Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlagen des Vereines sind: 1. die Satzung, 2. Ordnungen.
(2) Die Satzung und die Ordnungen, die der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt, sind jedem Vereinsmitglied zugänglich zu machen.
(3) Die Satzung ist Grundlage dieser Ordnungen. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind verbindlich für alle Mitglieder des Vereins. Die Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung bestätigt und sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(4) Der Vorstand kann vorläufige Ordnungen erlassen. Vorläufige Ordnungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 6 Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann werden: 1. ordentliches Mitglied durch Beitritt, Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr bis zu ihrer Volljährigkeit mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten, 2. Ehrenmitglied durch Bestätigung der Vollversammlung, 3. förderndes Mitglied durch Bestätigung des Vorstandes.
(2) Ordentliche Mitglieder sind im Mitgliederverzeichnis eingetragene natürliche und juristische Personen.
(3) Ehrenmitglieder mit allen Rechten und ohne Pflichten sind natürliche Personen, die sich durch besonderen persönlichen Einsatz um den Vereinszweck verdient gemacht haben.
(4) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich bereit erklärt, den Vereinszweck zu fördern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person sein.
(5) Stimmberechtigt ist jedes Vereinsmitglied.
(6) Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Die Rechtswirksamkeit der Beitrittserklärung setzt die Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand voraus. Zur Gründungsversammlung des Vereins für internationale Städtepartnerschaften Sondershausen genügt für die Beitrittserklärung die Eintragung in eine Sammelliste mit vollständigem Namen und Adresse.
(7) Die Mitglieder des Vereins unterstützen die Vereinsarbeit mit Jahresmitgliedsbeiträgen. Die Beitragshöhe regelt eine Ordnung des Vereins.
(8) Zu den Pflichten der Mitglieder gehört die unaufgeforderte Entrichtung der Beiträge.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitgliedes - durch freiwilligen Austritt - durch Streichung von der Mitgliederliste - durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Es ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft endet, sofern das Mitglied 2 Jahre keine Beiträge entrichtet hat.
(4) Der Ausschluss von Mitgliedern kann aus wichtigem Grund erfolgen, wenn der Vorstand die Erfüllung des Vereinszwecks beeinträchtigt sieht. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand mit 4 Mitgliedern 3. 2 Rechnungsprüfer Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins.
(3) Die Leitung der Versammlung übernimmt der Vorsitzende, im Vertretungsfall sein Stellvertreter. Protokollführer ist der Schriftführer, im Vertretungsfall ein Vorstandsmitglied.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung der Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Jahresversammlung ist ein Kassenbericht vorzulegen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Eine solche muss einberufen werden, wenn 1. das Vereinsinteresse es erfordert, 2. auf schriftliches, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, an den Vorstand gerichteten Verlangens von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins
(6) Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen insbesondere diese Aufgaben: 1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vereinsvorstandes und Entlastung des Vorstandes 2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung 3. Genehmigung des Haushalts- und Jahresplanes 4. Wahl der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Rechnungsprüfer 5. Erlass und Veränderung von Ordnungen 6. Änderung der Satzung 7. Auflösung des Vereins und Verwertung des Vereinsvermögens 8. sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung 9. Förderung weiterer Städtepartnerschaften 10. Erledigung von Anträgen zu von 1 bis 9.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Zum Beschluss der Vereinsauflösung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der eingetragenen Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorstand des Vereins setzt sich so zusammen: 1. Vorsitzende ( r ) 2. 1. Stellvertreter(in) 3. Schatzmeister(in) 4. Schriftführer(in).
(9) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 1.Stellvertreter, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen gemeinsam.
§ 9 Haftungsausschluss
(1) Der Verein für internationale Städtepartnerschaften Sondershausen haftet nur mit seinem während der Existenz des Vereins erworbenen Vermögen.
(2) Die Sicherung gegen Schäden aller Art, die im Rahmen der Vereinsarbeit auftreten können, obliegt jedem Vereinsmitglied grundsätzlich selbst.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ausgefertigt: |
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gez.
Dönhoff |
gez.
Zillmann |
| Der Verein wurde am 15. 06. 2004 unter der Registriernummer: VR 466 In das Vereinsregister beim Amtsgericht Sondershausen eingetragen. |
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