Auslegungen / Bekanntmachungen
Stadtsanierung Sondershausen - Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet „Altstadt und Schlossbereich Sondershausen“
Informationen für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer
Stadt bietet Ablösung der Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet „Altstadt und Schlossbereich Sondershausen“ an
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Sanierungsgebiet „Altstadt und Schlossbereich Sondershausen“ besteht jetzt die Möglichkeit, den gesetzlichen Ausgleichsbetrag für ihr Grundstück bereits vor dem Abschluss der städtebaulichen Sanierung im Sanierungsgebiet „Altstadt und Schlossbereich Sondershausen“ zu zahlen.
Im Sanierungsgebiet werden seit 1992 Städtebaufördermittel eingesetzt. Durch finanzielle Mittel des Bundes, des Landes Thüringen, der Stadt und privaten Bauherren wurden zahlreiche Maßnahmen durchgeführt, Straßen und Plätze erneuert, öffentliche und private Gebäude saniert und neuen Nutzungen zugeführt. Erhebliche städtebauliche Missstände konnten somit behoben und lebenswerte Stadträume und Gebäude wiederhergestellt werden.
Die Stadt ist durch den § 154 des Baugesetzbuches verpflichtet, so genannte „Ausgleichsbeträge" von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Sanierungsgebiet „Altstadt und Schlossbereich Sondershausen“ zu erheben.
Wie wird der Ausgleichsbetrag ermittelt?
Um den Ausgleichsbetrag zu ermitteln, bestimmte der unabhängige Gutachterausschuss für alle Grundstücke den Anfangswert und Endwert des Bodens. Der Anfangswert beschreibt den Bodenwert bei Abschluss der Sanierung, der sich ohne durchgeführte Sanierungsmaßnahme entwickelt hätte. Der Endwert ist der Bodenwert, der sich durch die tatsächliche Durchführung der Sanierungsmaßnahme ergibt. Die Differenz aus beiden Werten ergibt die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung. Diese wird mit der Grundstücksgröße multipliziert und ergibt den Ausgleichsbetrag.
Im Sanierungsgebiet „Altstadt und Schlossbereich Sondershausen“ liegen die sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen und damit die Ausgleichbeträge zwischen 3 €/m² und 12 €/m² Grundstücksfläche. Ausgleichsbeträge fallen für ungefähr 400 Grundstücke im Sanierungsgebiet an.
Wie erfolgt die Ablösung des Ausgleichsbetrages?
Es besteht nun die Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag für die Grundstücke früher zu zahlen und damit abzulösen. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten persönlich eine schriftliche Information zur Höhe des Ausgleichsbetrages. Sie können mit dem nachfolgend abgedruckten Formular einen Antrag auf vorzeitige Ablösung des Ausgleichbetrages stellen und eine Ablösevereinbarung abschließen. Ablösevereinbarungen liegen ohne besondere Bedingungen und ohne Rechtsanspruch im Ermessen der Stadt. Eine Ablösevereinbarung wird als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Einvernehmen zwischen Eigentümerinnen oder Eigentümer und Stadt freiwillig abgeschlossen und ist nicht anfechtbar. Mit der vorzeitigen Ablösung wird der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück vollständig und endgültig abgelöst.
Nach Abschluss des Sanierungsgebietes besteht damit keine Grundstückslast nach § 154 Baugesetzbuch mehr. Die sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten gemäß § 144 Baugesetzbuch bestehen bis zum Abschluss des Sanierungsgebietes unverändert fort.
Vorzeitiges Zahlen bringt Vorteile
Eine vorzeitige Ablösung hat mehrere Vorteile. Für Eigentümerinnen und Eigentümer besteht die Sicherheit, dass nach Abschluss des Sanierungsgebietes keine Ausgleichsbeträge anfallen. Die Stadt gewährt vielmehr eine Ermäßigung für vorzeitige Ablösung. Diese ist umso höher, desto mehr Jahre bis zum Abschluss des Sanierungsgebietes verbleiben:
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Vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages |
Höhe der Ermäßigung (Abschlag) |
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bis 31.12.2026 |
20 % |
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1.1. bis 31.12.2027 |
15 % |
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1.1. bis 31.12.2028 |
10 % |
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1.1. bis 31.12.2029 |
5 % |
Auch die Stadt und indirekt die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundstücke im Sanierungsgebiet profitieren. Vorzeitig gezahlte Ausgleichsbeträge setzt die Stadt künftig für Vorhaben im Sanierungsgebiet ein. Weitere Straßen und Plätze sowie öffentliche und private Gebäude können saniert werden, was zu einer Aufwertung der Grundstücke führt.
Ihre nächsten Schritte zur Ablösung des Ausgleichsbetrages
- Stellen Sie einen Antrag, indem Sie das abgedruckte Formular ausfüllen und an die Stadtverwaltung senden.
- Nehmen Sie Kontakt zur Stadtverwaltung oder zum beauftragten Büro auf.
- Sie schließen eine Ablösevereinbarung mit der Stadt mit allen Angaben zur Abwicklung und Zahlung des Ausgleichsbetrages.
- Sie zahlen den Ausgleichbetrag innerhalb des gewünschten Zahlungsziels.
Informationen und Kontakt
Für nähere Informationen stehen Ihnen zur Verfügung:
Stadt Sondershausen
Sachbereich Sanierung / Einvernehmen
Markt 7 in 99706 Sondershausen
Sabine Angelstein
Telefon: 03632 622-570
E-Mail: stadtsanierung@sondershausen.de
Auch das im Auftrag der Stadt Sondershausen tätige Büro kann weitere Auskünfte geben:
KEM Kommunalentwicklung Mitteldeutschland GmbH
Standort Jena
Unterlauengasse 9 in 07743 Jena
Christina Nachtigal
Telefon 03641/592-519
nachtigal@ke-mitteldeutschland.de
Anke Doering
Telefon 03641/592-518
doering@ke-mitteldeutschland.de