Stadt Sondershausen plant Erhöhung von Grundsteuerhebesatz

Ab dem Jahr 2025 müssen Grundstücksbesitzer der Stadt Sondershausen mit einer Grundsteuerhebesatzanpassung rechnen. Diese wurde im Stadtrat am 21. November 2024 beschlossen.

Die Bundesregierung veröffentlichte im vergangenen Jahr ein neues Berechnungsmodell für die Grundsteuer A und B. Aufgrund dessen muss nun der Hebesatz für Grundstückseigentümer neu berechnet werden.

Demnach wird der Hebesatz der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 295 auf 455 Prozent steigen. Bei der Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke, wie Wohn- und Gewerbegrundstücke, steigt der Hebesatz von 402 auf 488 Prozent. „Wir sehen die Anteilsverschiebung kritisch und haben das auch im vergangenen Jahr so gegenüber dem Land Thüringen kommuniziert – jedoch ohne Erfolg. Mit der Anpassung der Hebesätze werden keine Mehreinnahmen für den städtischen Haushalt erzielt, nur die Angleichung an die Werte von 2024“, erklärt Silvana Steuerwald, Kämmerin der Stadtverwaltung Sondershausen.

In der Stadtratssitzung am 21. November 2024 wurde die neue Hebesatzsatzung beschlossen. Ab Mitte Januar 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide an die Grundstückseigentümer verschickt. Zahlungen der Grundsteuer sollten erst nach Erhalt der Bescheide vorgenommen werden. Bis dato bestehende Daueraufträge sollten geprüft und ggf. gekündigt werden.

Um den fälligen Jahresbetrag für die Grundsteuer zu berechnen, wird der vorliegende Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz-Faktor multipliziert. Ziel der neuen Bundesregelung ist es, vergleichbare Grundstücke gleich zu besteuern und jahrzehntelange Ungleichbehandlungen zu beseitigen. Die in manchen Fällen deutlichen Erhöhungen sind der neuen Wertermittlung des Bundes und nicht dem angepassten Hebesatz geschuldet. Die Grundsteuerbescheide werden von der Stadtverwaltung erlassen, die dafür zugrundeliegende Berechnung des Messbetrages und die Feststellung des Grundsteuerpflichtigen erfolgt jedoch durch das Finanzamt. Widersprüche, die sich auf diese Faktoren beziehen, sind daher auch an das Finanzamt zu richten, nicht an die Stadtverwaltung.

Zurück