Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Richtlinie Wolf-Luchs - Prävention
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Durch die Förderrichtlinie Wolf/Luchs können Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Wolfsübergriffen auf Weidetiere gefördert werden. Beispielsweise können Sie bei der Anschaffung wolfsabweisender Zäune oder von Herdenschutzhunden finanzielle Unterstützung erhalten.

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zur Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Wolfsübergriffen auf Weidetiere.

Verfahrensablauf

Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Dann können Sie die Präventionsmaßnahmen erwerben. Das Auszahlungsverfahren und die Form der Verwendungsnachweisführung wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

An wen muss ich mich wenden?

Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) Referat 33 (Tel.: 0361 57 3943 390)

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Referat 33 - Landschaftspflege, Naturschutzförderung
Harry-Graf-Kessler-Straße 1
99423 Weimar

Tel: +49 361 57 3943 042
Fax: +49 361 57 3943 890

Voraussetzungen

Sie können Präventionsmaßnahmen beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • wenn Sie Ihre Tiere innerhalb der Weidesaison auf einer Weide in Thüringen halten
  • wenn es sich um Schafe, Ziegen, Gehegewild und andere Nutztierarten (mit einer Widerristhöhe im ausgewachsenen Zustand von maximal 112 cm) handelt
  • wenn meldepflichtige Tiere bei der Tierseuchenkasse des Landes bzw. nach der Viehverkehrsordnung angezeigt wurden
  • wenn die Präventionsmaßnahme (Wert des Materials) und Wert des Schutzgutes in einem angemessenen Verhältnis stehen

Hinweis: Mit der Umsetzung der Maßnahme (bspw. Kauf des Materials) dürfen Sie erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides beginnen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Antragsunterlagen finden Sie auf der Homepage des TLUBN.

  • De-minimis-Erklärung (erforderlich nur von Antragstellern, die nicht in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind)
  • Nachweis des Tierbestandes durch Kopie des aktuellen Tierseuchenkassenbescheides
  • drei Vergleichsangebote zu den geplanten Anschaffungen (Präventionsmaterial)

Alle weiteren Unterlagen zur Auszahlung der Zuwendung bzw. zum Verwendungsnachweis erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Anträge können jederzeit gestellt werden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) für die Gewährung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen zur Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf/Luchs (Richtlinie Wolf/Luchs)

Was sollte ich noch wissen?

Zuwendungsempfänger und Begünstigte können Unternehmen sein, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Antragsteller können Zuwendungen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhalten.

Unterstützende Institutionen

Bemerkungen

Weitere Förderungen, die für Schaf- und Ziegenhalter interessant sein könnten sind:

  • Richtlinie Schaf-Ziegen-Prämie
  • weitere Förderungen der Landschaftspflege, siehe Link

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Fachlich freigegeben am

02.03.2020
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.