Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Hundehaltung anmelden
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Als Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie wohnhaft sind, die Haltung Ihres Hundes anzuzeigen. Die Anzeige hat nach Aufnahme der Haltung unverzüglich zu erfolgen.

Beachten Sie bitte, dass Sie den Hund auf eigene Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen lassen müssen. Das Chippen muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung erfolgt sein. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.

Zudem sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch das Tier verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen.

Teaser

Die Haltung eines Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwal-tungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind. 
Die Anmeldung hat unverzüglich zu erfolgen. 
Zu Fragen des Ablaufs setzen Sie sich mit der zuständigen Kom-mune in Verbindung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Anzeige der Hundehaltung erfolgt bei der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde, in der Sie als Halter des Hundes wohnhaft sind.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Anzeige der Hundehaltung ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, in der der Halter des Hundes wohnt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige der Haltung des Hundes hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Name, Vorname des Hundehalters
  • Geburtsdatum des Hundehalters
  • Anschrift des Hundehalters
  • Beginn der Hundehaltung (Datumsangabe)
  • die Transpondernummer des Hundes (falls der Hund schon gechippt ist)
  • Geschlecht des Hundes
  • Geburtsdatum/Wurfdatum des Hundes (soweit bekannt)
  • Rasse (oder Kreuzung) des Hundes
  • Beschreibung des Aussehens des Hundes
  • zum Beispiel Fellfarbe, Risthöhe, besondere Merkmale

Sofern Ihr Hund nach dem 25. April 2020 gechippt wurde, müssen Sie die Daten zu Ihrem Hundes mittels einer Bescheinigung des die Kennzeichnung vornehmenden Tierarztes oder des sogenannten Heimtierausweise nachweisen,

Bringen Sie bitte auch einen Nachweis über Abschluss einer Hunde-Haftpflichtversicherung zur Anmeldung mit.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Anzeige der Hundehaltung fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Haltung eines Hundes muss unverzüglich angezeigt werden.

Der Hund muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Haltung gechippt werden. Für Hundewelpen beginnt diese Frist frühestens ab der Vollendung des dritten Lebensmonats.

Was sollte ich noch wissen?

Der Halter eines Hundes handelt ordnungswidrig, wenn er der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nicht nachkommt, die Kennzeichnung des Hundes nicht veranlasst oder keine Haftpflichtversicherung in entsprechender Höhe abschließt und aufrechterhält.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Unterstützende Institutionen

Die örtlich zuständige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft beziehungsweise erfüllende Gemeinde.

Urheber

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Fachlich freigegeben am

17.04.2023
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.