Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Genehmigungen für Ein-, Durch-, Ausfuhren u. innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- u. lebensmittelrechtlichen Vorschriften
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für die Einfuhr, Durchfuhr und vereinzelt für die Ausfuhr sowie für die innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) und von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung. Für bestimmte Tiere und Waren besteht ein Verbringungsverbot.

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Verbringens von bestimmten Tieren und Waren, deren Verbringen mit dem konkreten Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden wäre, gilt für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BmTierSSchV begleitet sind.

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

Lebensmittel tierischen Ursprungs dürfen gewerblich nur über eine Grenzkontrollstelle, an der sie einer Einfuhruntersuchung unterzogen werden, in das Inland verbracht werden.

Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

  • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
  •  
  • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,
  •  

dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

Teaser

Für die Einfuhr, Durchfuhr und in einigen Fällen auch für die Ausfuhr von Tieren oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Für Genehmigungen nach der BmTierSSchV sind je nach beantragter Genehmigung das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit oder das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte erfragen Sie dies bei den vorgenannten zuständigen Behörden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage, Teil C Nr. 2.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.