Verwaltungsdienstleistungen
Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.
Leistungsbeschreibung
Ausnahmen bzw. Sondervorschriften gelten z. B. für Arbeitsmaschinen, Stapler, Fahrzeuge für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, Leicht- und Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Spezialanhänger.
Die Zulassung erfolgt durch die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II) und die Absiegelung des/der amtlichen Kennzeichen.
Die Zulassungsbehörde ist berechtigt, die Vorführung des Fahrzeuges anzuordnen.
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Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder über eine Einzelgenehmigung verfügen.
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Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
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Nichtbestehen von Kraftfahrzeugsteuerrückständen
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Das Fahrzeug darf nicht als gestohlen gemeldet sein.
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Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (wenn vorgeschrieben, diese muss dann noch gültig sein)
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Prüfbericht der letzten Abgasuntersuchung (wenn vorgeschrieben, diese muss dann noch gültig sein)
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Gültiger Prüfbericht für eine Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben)
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Zulassungsbescheinigung bzw. ausländische Zulassungsdokumente
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Kraftfahrzeugkennzeichen (wenn vorhanden)
An wen muss ich mich wenden?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zulassungsbehörde
für natürliche Personen:
die Zulassungsbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung- für juristische Personen, Handelsunternehmen oder Behörden:
die Zulassungsbehörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle
Besteht im Inland kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Zulassungsbehörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsberechtigten zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- schriftlicher formgebundener Antrag bei der zuständigen Zulassungsbehörde mit der Angabe der Halter- und Fahrzeugdaten
Der Antrag kann auch erst bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden. - gültiger Personalausweis (keine Kopie) des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes
Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein.
Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig. - Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief
Ist diese noch nicht erstellt worden, dann COC-Papier (EG-Übereinkommensbescheinigung) oder eine Typ-Datenbestätigung vom Kraftfahrt-Bundesamt bzw. ein Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr. - Versicherungsbestätigung einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ehemals Doppelkarte)
- Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem bestehendem Konto bzw. Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt über die Nichtnotwendigkeit
- Kaufvertrag oder Originalrechnung
Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.