Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
NiSV - Anzeige des Betriebes nichtionisierender Strahlungsquellen für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Einsatzzwecke
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde hat gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) die Anzeige der Inbetriebnahme bzw. den Betrieb vorhandener Anlagen im Sinne § 2 Abs. 1 NiSV vor dem 31.12.2020 entgegen zu nehmen.

Erfüllung der gesetzlichen Anzeigepflicht.

Teaser

Wer aus nichtmedizinischen Gründen Menschen mit nichtionisierenden Strahlen behandelt, also z.B. mit Laser- oder Magnetfeldgeräten, mit intensivem Licht, Elektrostimulation oder Ultraschall, muss das der zuständigen Behörde grundsätzlich vorher anzeigen.

Verfahrensablauf

Der Betreiber der Anlage hat gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 NiSV Angaben zu Identität des Betreibers bzw. der Firma, der Anschrift der Betriebsstätte und Angaben zur Identifikation der Anlage/n oder Kombinationsgerätes sowie der Art der Anwendung/en zu machen.

Je Anlage/n sind die anwendenden Person/en zu benennen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NiSV).

Ab dem 31.12.2022 gilt die Nachweispflicht der Fachkunde der anwendenden Person/en. Diese Nachweise sind dann der Anzeige beizufügen.

Die Behörde hat nach Eingang der Anzeige (für jede Anlage separat) unverzüglich eine Mitteilung zu machen, wenn die Anzeige unvollständig ist.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung in Suhl.

Voraussetzungen

Für Anwendungen nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 Abs. 2 NiSV gilt ab 31.12.2020, dass nur approbierte Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung diese durchführen dürfen.

Magnetresonanztomographen - MRT (§ 11 NiSV) dürfen ab 31.12.2020 nur unter Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer der sachgerechten Bedienung von MRT dienenden Fachkunde angewendet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Neben der Anzeige ist für Anwendungen gemäß § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 und § 9 Abs. 2 NiSV ein Nachweis über die Verpflichtung einer approbierten Ärztin bzw. eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung nötig.

Bei Anwendung von Magnetresonanztomographen - MRT (§ 11 NiSV) ist ein Nachweis einzureichen, dass die anwendende Person eine Ärztin oder ein Arzt mit einer der sachgerechten Bedienung von MRT dienenden Fachkunde ist.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Beim Erwerb von Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 NiSV ab dem 31.12.2020 ist die Anzeige spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme zu erstatten.

Anlagen, die vor dem 31.12.2020 bereits betrieben wurden, sind bis Ablauf des 31. März 2021 anzuzeigen.

Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag gemäß

§ 3 Abs. 3 NiSV zu nutzen. Eine elektronische Einreichung der Unterlagen ist möglich.

Was sollte ich noch wissen?

Beachtung der Vorgaben des § 3 Abs. 1 und 2 NiSV zu allgemeinen Anforderungen an den Betrieb der Anlage/n sowie der Dokumentationspflichten.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

Fachlich freigegeben am

16.11.2021
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.