Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Wehr- und Zivildienst: Unterhaltssicherung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erhalten einberufene Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Dazu zählen unter anderem

  • der Ersatz der Beiträge für Versicherungen (außer Lebensversicherungen und Versicherungen, die mit dem Halten und Führen eines Kraftfahrzeugs in Verbindung stehen),
  • Mietbeihilfe oder Wirtschaftsbeihilfe für Selbstständige.

Durch den Einberufungsbescheid wird das Wehr-/ Zivildienstverhältnis zum darin festgesetzten Diensteintritt begründet. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen die Leistungen nach dem USG längstens für die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes von neun Monaten gewährt.

Diese Leistungen werden mit Ausnahme des Überbrückungsgeldes auch gewährt, wenn der Wehrpflichtige freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leistet (§ 2 Nr. 1 USG).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an den Landkreis oder den Stadtkreis, in dem der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausfertigung des Einberufungsbescheides, die für die Unterhaltssicherungsbehörde bestimmt ist
  • Nachweise je nach beantragter Unterhaltssicherungsleistung auf Anforderung durch die Unterhaltssicherungsbehörde (z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder, Unterhaltstitel vom Jugendamt bei nicht miteinander verheirateten Eltern, Sorgeerklärung bei nicht miteinander verheirateten Eltern, Mietvertrag)

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, damit die Leistungen rechtzeitig bei Wehrdienstbeginn bzw. Zivildienstbeginn auf dem Konto sind.

Die Antragsfrist sollte nicht versäumt werden: Drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes sind die Ansprüche erloschen.

Anträge / Formulare

Antragsberechtigt sind der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende sowie seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen. Der Wehrpflichtige/ Zivildienstleistende ist berechtigt, Leistungen für sich selbst als auch für seine Familienangehörigen zu beantragen. Ein Familienangehöriger kann Leistungen nur für sich selbst beantragen.

Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.