Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Allgemeine Beeidigung als Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Ermächtigung als Übersetzer mit Wohnsitz außerhalb Thüringens
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Berufe der allgemein beeidigten Dolmetscherin bzw. des allgemein beeidigten Dolmetschers, der allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetschers und der ermächtigten Übersetzerin bzw. des ermächtigten Übersetzers sind reglementiert.

Der Beruf der allgemein beeidigten Dolmetscherin bzw. des allgemein beeidigten Dolmetschers berechtigt zur mündlichen Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke. Der Beruf der allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des allgemein beeidigten Gebärdensprachdolmetschers berechtigt zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke. Der Beruf der ermächtigten Übersetzerin bzw. des ermächtigten Übersetzers berechtigt zur schriftlichen Sprachenübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke. Die korrespondierende Sprache ist Deutsch. Eine Tätigkeit als allgemein beeidigte Dolmetscherin bzw. allgemein beeidigter Dolmetscher, allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin bzw. allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher oder als ermächtigte Übersetzerin bzw. ermächtigter Übersetzer kann erst nach der allgemeinen Beeidigung bzw. nach der Ermächtigung durch die zuständige Präsidentin bzw. den zuständigen Präsidenten des Landgerichts ausgeübt werden.

Teaser

Hier erhalten Sie Informationen zur allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und zur Ermächtigung als Übersetzer mit Wohnsitz außerhalb Thüringens.

Verfahrensablauf

Jede Person kann auf Antrag als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt bzw. als Übersetzerin bzw. Übersetzer ermächtigt werden, sofern diese Person die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.

Der Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher sowie auf Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer kann formlos ohne Antragsformular gestellt werden.

Fügen Sie hierfür die erforderlichen Unterlagen dem Antrag bei. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolgt in einem persönlichen Termin die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher sowie Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer.

Über die Beeidigung bzw. Ermächtigung wird eine Niederschrift angefertigt. Zur Vorlage bei Gerichten, Staatsanwaltschaften und Notaren erhalten Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzerinnen bzw. Übersetzer eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie als antragstellende Person keinen Wohnsitz in Thüringen, ist für die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts Erfurt zuständig.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Landgerichts Erfurt.

Voraussetzungen

Sie können als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt und als Übersetzerin bzw. Übersetzer ermächtigt werden, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Staatsangehöriger eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und haben in einem dieser Staaten Ihre berufliche Niederlassung oder Ihren Wohnsitz.
  • Sie sind volljährig.
  • Sie sind fachlich geeignet.
  • Sie leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.
  • Sie sind zuverlässig.
  • Sie verfügen über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache. Das heißt, Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache und
    • haben im Inland die Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscher- oder Übersetzerberuf bestanden oder
    • haben im Ausland eine Prüfung bestanden, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach zuvor genannten Kriterien anerkannt wurde.

Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Fügen Sie folgende Unterlagen dem Antrag auf allgemeine Beeidigung und Ermächtigung bei:

  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (die Ausstellung des Zeugnisses darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen)
  • Erklärung, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist
  • Erklärung, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist
  • Notwendige Unterlagen für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse

Darüber hinaus werden von der Präsidentin bzw. des Präsidenten des zuständigen Landgerichts Auskünfte bei der zuständigen Polizeibehörde und bei dem zuständigen Betreuungs- und Insolvenzgericht eingeholt. Zu diesem Zweck bedarf es einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung von Ihnen, dass Sie mit der Weiterleitung der persönlichen Daten einverstanden sind.

In der Regel sind die Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst, ist eventuell zusätzlich eine Übersetzung erforderlich. Wenden Sie sich hierzu an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des zuständigen Landgerichts.

Welche Gebühren fallen an?

Für das Verfahren über den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer für eine Fremd- oder Gebärdensprache fällt eine Gebühr von 120,00 EUR an. Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.

Wird ein Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer für mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen gestellt, fällt zusätzlich eine Gebühr von 60,00 EUR für jede weitere Sprache an. Die Gebühr wird je Sprache nur einmal erhoben, wenn die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer gleichzeitig und für dieselbe Fremd- oder Gebärdensprache beantragt werden.

Für das Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher oder der Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer für eine oder mehrere Fremd- oder Gebärdensprachen fällt eine Gebühr von 40,00 EUR an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung endet nach fünf Jahren. Sie wird auf Antrag der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers, der Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des Gebärdensprachdolmetschers sowie der Übersetzerin bzw. des Übersetzers jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu erfüllenden Voraussetzungen fehlen.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu dem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

Anträge / Formulare

Sie können den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherin bzw. Gebärdensprachdolmetscher oder auf Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer formlos stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher und Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss diese Person dann allerdings für diese Verhandlung durch die Vorsitzende Richterin bzw. den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.

Die Präsidenten der Landgerichte führen für Thüringen ein gemeinsames elektronisches Verzeichnis der von ihnen allgemein beeidigten Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen bzw. Übersetzer. Das Verzeichnis wird innerhalb einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Daten in dem Internetverzeichnis erfolgt nur, sofern die antragstellende Person hierzu die Einwilligung erteilt hat. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts schriftlich zu erklären. Willigt die antragstellende Person in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein, werden die Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Thüringer Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Thüringer Notare erhalten in diesem Fall turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse.

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Fachlich freigegeben am

12.03.2024
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.