Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Pflegezeit: Ausnahme vom Kündigungsschutz
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 oder Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch, ist eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber von der Ankündigung bis zur Beendigung der Inanspruchnahme nicht möglich.

Wenn Sie als Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während dieser Zeit trotzdem kündigen wollen, benötigen Sie eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Stelle.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag sollte enthalten:

  • Anschrift des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
  • Geburtsdatum des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
  • dem Arbeitgeber mitgeteilte Dauer der Pflegezeit und gegebenenfalls die Verringerung der Arbeitszeit
  • Begründung für die Kündigung (z.B. betriebliche Gegebenheiten)
  • schriftliche Vereinbarung bei einer teilweisen Freistellung von der Arbeit

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Zulässigkeitserklärung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen auszugehen, im Einzelfall eventuell auch länger.

Soll eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgen, muss der Antrag spätestens 14 Tage nach der Aufklärung des Tatbestandes bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

Was sollte ich noch wissen?

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach der Ankündigung der Pflegezeit oder während der Pflegezeit, ist für eine Klage vor dem Arbeitsgericht die Ausschlussfrist gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einschlägig (3 Wochen).

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Fachlich freigegeben am

05.02.2014
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.