Informationen zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 entschieden, dass die Bewertung

von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt

und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Die Einheitswerte stammen

aus dem Jahr 1935 (in den neuen Bundesländern) bzw. aus dem Jahr 1964

(in den alten Bundesländern). Die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes

wird durch diese alten Werte nicht widergespiegelt und gleichartiger

Grundbesitz wird unterschiedlich behandelt.

 

Auf Grund der Reform ist jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz

war, verpflichtet, bis zum 31.10.2022 eine Erklärung zur Feststellung des

Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies gilt auch,

wenn der Grundbesitz nach dem 01.01.2022 verkauft wurde oder wenn dieser

vermietet oder verpachtet ist und tatsächlich von jemand anderem genutzt

wird. Mit Ausnahme von sog. Erbbaurechtsfällen ist immer der Eigentümer des

Grund und Bodens zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Thüringer Finanzministeriums

unter grundsteuer.thueringen.de. Darüber hinaus erhalten alle

Eigentümer von Grundbesitz in Thüringen bis Ende Mai ein Informationsschreiben

von der Finanzverwaltung. Allgemeine Fragen zur Grundsteuerreform

können von Montag bis Freitag ab 8 Uhr an die landesweite Telefonhotline

zur Grundsteuerreform unter 0361/57 3611 800 gerichtet werden.

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