Räum- und Streupflichten für Anwohner

Der Winter kündigt sich an und deshalb erinnert der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen vorbeugend noch einmal auf die Einhaltung der Räum- und Streupflichten.

Gemäß den Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 01. Januar 2023 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:

1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.

2) Schneeglätte: Abstumpfung oben genannter Fläche

3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze

 

Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Verwenden Sie zum Abstumpfen Sand, Kies u.ä. Materialien.

Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07:00 – 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08:00 – 20:00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen dieser entsprechend unverzüglich durchzuführen.  

Sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, Ihren Pflichten nachzukommen, so sollten Sie damit einen „Dritten“ beauftragen.

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