Wahlhelfer gesucht

Am 26. Mai 2024 finden die Bürgermeister-, Stadtrats-, Kreistags-, Landrats-, Ortsteilbürgermeister-, Ortsteilratswahlen mit ggf.  Stichwahl am 9. Juni 2024 statt. An diesem Tag wird dann zusätzlich auch das Europäische Parlament gewählt. Um die Wahlen organisieren zu können, sucht die Stadtverwaltung Sondershausen noch tatkräftige Unterstützung aus der Bevölkerung. Als Wahlvorsteher, Schriftführer oder Beisitzer überwachen die Wahlvorstände die Stimmabgabe, beschließen über die Gültigkeit von Stimmen und ermitteln das Wahlergebnis.

Mitglieder in einem Wahlvorstand müssen:

  • Deutscher Staatsbürger gemäß Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sein,
  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein (§ 2 ThürKWG) und
  • seit mindestens 3 Monaten in der Stadt bzw. in den Ortsteilen wohnen (Hauptwohnung im Wahlgebiet).

Alle Informationen rund um die Wahl und die Tätigkeit als Wahlhelfer sowie das Anmeldeformular finden Sie hier. Fragen beantwortet die Stadtverwaltung unter wahlhelfer@sondershausen.de oder per Telefon unter 03632-622111.

Wahlhelferentschädigung

Entsprechend der Satzung über die Satzung über die Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Wahlausschüssen und Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen, Bürger- und Volksentscheiden erhalten die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher eine Wahlhelferentschädigung:

  1. Die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter sowie die Schriftführer und deren Stellvertreter erhalten jeweils 50,00 Euro pro Wahltag.
  2. Die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände erhalten jeweils 40,00 Euro pro Wahltag.
  3. Die Briefwahlvorsteher und stellvertretenden Briefwahlvorsteher sowie die Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer der Briefwahlvorstände erhalten jeweils 50,00 Euro pro Wahltag.
  4. Die weiteren Mitglieder der Briefwahlvorstände erhalten jeweils 40,00 Euro pro Wahltag.

Bei verbunden Wahlen erhöhen sich diese Entschädigungen um jeweils 10,00 Euro.

Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Fahrtkosten nach Ma0gabe der jeweils gültigen Bestimmungen des Thüringer Reisekostengesetzes.

Die Fahrtkostenerstattung erfolgt außer am Wahltag auch für Fahrten zum Zwecke der Teilnahme an Sitzungen und Schulungsmaßnahmen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wahlen erforderlich sind.

Falls ein Wunsch bezüglich eines bestimmten Wahllokals besteht, kann dieser mit angegeben werden.

Für die Bereitschaft, bei den Wahlen mitzuhelfen, bedankt sich die Stadtverwaltung Sondershausen im Voraus.

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