Bürgerbüro der Stadt Sondershausen

Der Begriff "Bürgerbüro" hat sich inzwischen in vielen Städten etabliert. Diese Dienstleistungseinrichtung soll zu einem wesentlich verbesserten Bürgerservice führen:

  • Das Bürgerbüro ist der erste Anlaufpunkt im Rathaus für möglichst viele Angelegenheiten der Bürger
  • Die Öffnungszeiten sind wesentlich länger als bisher von Verwaltungen gewohnt
  • Dem Bürger werden Warte- und Wegezeiten erspart
  • Tel.: 03632 622580
  • E-Mail: buergerbuero@sondershausen.de
  • E-Mail Standesamt: standesamt@sondershausen.de

Neue Öffnungszeiten ab 1. März 2023

Montag 08.00–12.00 Uhr 13.00–15.00 Uhr
Dienstag 08.00–12.00 Uhr 13.00–18.00 Uhr
Mittwoch 08.00–13.00 Uhr Standesamt nach Terminvergabe
Donnerstag 08.00–12.00 Uhr 13.00–18.00 Uhr
Freitag 08.00–13.00 Uhr  
Samstag 09.00–12.00 Uhr an jedem ersten Samstag im Monat  

Die Stadtverwaltung Sondershausen bietet seit Januar 2000 diesen Service an. Das Bürgerbüro sowie das Standesamt der Stadt Sondershausen befinden im Erdgeschoss vom sanierten Rathaus (Markt 7). Es ist barrierefrei und somit auch für Behinderte gut erreichbar.
Nutzen Sie unsere Dienstleistungen, und helfen Sie mit kritischen Hinweisen und Vorschlägen.

Unser Team erwartet Sie.

Neues Bundesmeldegesetz ab dem 01.11.2015

Das Meldewesen ist bisher in seinen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz des Bundes geregelt. Die Bundesländer haben ergänzend eigene Bestimmungen erlassen, die diese rahmenrechtlichen Vorgaben teilweise unterschiedlich ausfüllen. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz werden erstmals bundeseinheitliche Vorschriften geschaffen.
Hier die wichtigsten Änderungen:

Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung

Es bleibt bei der allgemeinen Meldepflicht. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes anmelden. Die Frist zur Anmeldung beträgt zwei Wochen nach dem Einzug.

Die Abmeldung einer Wohnung ist wie bisher nur bei Wegzug in das Ausland erforderlich. Neu: gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Wer möchte, kann seine Auslandsanschrift hinterlassen, um z.B. im Zusammenhang mit Wahlen erreichbar zu bleiben.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung, die nicht mehr genutzt wird, erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die Hauptwohnung zuständig ist.

Folgende Ausnahmen von der Meldepflicht werden in das Bundesmeldegesetz neu aufgenommen:

  • Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
  • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.

Eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Damit sollen künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Diese Wohnungsgeberbescheinigung ist der Meldebehörde bei der Anmeldung vorzulegen.

Auskünfte aus dem Melderegister

Für Personen, die

  • in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
  • in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
  • in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen,
  • in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge
    oder
  • in einer Justizvollzugsanstalt

wohnen, wird künftig automatisch ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. Voraussetzung ist, dass der Meldebehörde bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Anschrift um eine der genannten Einrichtungen handelt. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde dann in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung die Betroffenen anhören und darf keine Auskunft erteilen, wenn durch die Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
Generell gilt: bei Melderegisteranfragen für gewerbliche Zwecke (z. B. Forderungsmanagement) muss künftig der gewerbliche Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden und dürfen vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpooling). Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre nach besonderer Begründung und Bewertung beauskunftet worden sind. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die/der Betroffene vorher in die Übermittlung der Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Private, die eine Auskunft aus dem Melderegister für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels beantragen, müssen die Einwilligung des Betroffenen vorlegen. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Ein Antrag auf Übermittlungssperre ist also nicht erforderlich.
Aufgrund dieser Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private wird die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private wegfallen.

Wichtige Veränderungen durch das neue Bundesmeldegesetz ab dem 01.11.2015

Was ändert sich für Wohnungsgeber?
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01.11.2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber auszustellen. Diese wird vom Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wer ist Wohnungsgeber?
Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte (Wohnungsverwaltungen). Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Muss ich als Wohnungsgeber eine solche Bescheinigung ausstellen?
Nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesen (MeldFortG) ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Das heißt, er muss eine Bestätigung ausstellen.

Was passiert, wenn der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt?
In diesem Fall kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 € verhängt werden.

Welche Angaben muss die Wohnungsbestätigung enthalten?
Nach § 19 Abs. 3 muss die Bestätigung folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung,
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Darüber hinaus werden der Name und die Anschrift des Eigentümers erfasst, sofern dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist.

Warum erfüllt ein Mietvertrag nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsbestätigung?
Im Mietvertrag ist meistens nur ein Hauptmieter angegeben. Da die weiteren meldepflichtigen Personen meistens nicht angegeben sind, erfüllt der Mietvertrag nicht Voraussetzungen einer Wohnungsbestätigung.

Wo erhalte ich eine Wohnungsbestätigung?
Einen entsprechenden Vordruck haben wir für Sie auf unserer Homepage eingestellt.

Ihre Meldebehörde