Fragen & Antworten zur Kommunalwahl 2024

1. Wahlsystem und Wahlorganisation

Wann und wer wird gewählt?

Am 1. September 2024 wird der achte Thüringer Landtag gewählt. Alle fünf Jahre wird in Thüringen durch die Landtagswahl eine neue
Volksvertretung auf Landesebene bestimmt. Das gewählte Parlament besteht grundsätzlich aus 88 Abgeordneten. Das Wahlsystem
verbindet dabei die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl. Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen, die eine für einen Direktkandidierenden und die zweite für eine Listenstimme einer Partei (Landesliste).

Auf dem Stimmzettelmuster erkennen Sie die Einteilung in Wahlkreis- und Landesstimme. Mit der Wahlkreisstimme auf der linken Seite des Stimmzettels können Sie ein Parlamentsmitglied bestimmen, welches direkt in den Landtag einziehen soll. Aus Ihrem Wahlkreis zieht immer die Person direkt in den Landtag, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte. Die zweite Stimme wird auf der rechten Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit dieser Stimme entscheiden sich Wählende für eine bestimmte Partei (Landesliste). Unter dem jeweiligen Parteinamen sind die ersten fünf Bewerber der Landesliste aufgeführt. Die zweite Stimme ist die maßgebende Stimme für die Verteilung der Sitze insgesamt auf die einzelnen Parteien.

Wie ist das Wahlgebiet eingeteilt?

Insgesamt wird es in Sondershausen 22 Urnenwahl- und 3 Briefwahlbezirke geben.

2. Wahlberechtigung

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen und alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen

Union, die am Tag der Wahl

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • nicht vom Wahlrecht infolge Richterspruchs ausgeschlossen sind und
  • die ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet haben.

 

Wer wird in das Wählerverzeichnis eingetragen?

In das Wählerverzeichnis werden alle Personen automatisch eingetragen, die zu einem bestimmten Stichtag (42. Tag vor dem Wahltag) in Sondershausen gemeldet sind und bei denen feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wer am 42. Tag vor dem Wahltag nicht mit Hauptwohnsitz in Thüringen gemeldet ist, sich aber seit mindestens drei Monaten gewöhnlich im Freistaat Thüringen aufhält, wird auf Antrag (bis zum 21. Tag vor dem Wahltag) bei der zuständigen Meldebehörde ins Wählerverzeichnis eingetragen.

Was muss ich tun, wenn ich kurz vor der Wahl umziehe?

Einige Wochen vor dem Wahltag, nämlich am 42. Tag vor dem Wahltag werden die Wählerverzeichnisse zur Landtagswahl erstellt. Für den Fall, dass jemand in der Zeit danach bis zum Wahltag umzieht, gelten im Hinblick auf die Wahlteilnahme folgende Bestimmungen:

Umzug innerhalb von Thüringen:

Auf Antrag kann sich der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes eintragen lassen, sofern die meldebehördliche Anmeldung nach dem 42. Tag vor dem Wahltag erfolgte und der Eintragungsantrag bis zum 21. Tag vor dem Wahltag schriftlich bei der Stadtverwaltung Sondershausen gestellt wurde. Im Übrigen kann der Wahlberechtigte auch per Briefwahl im bisherigen Wohnort wählen.

Zuzug aus einem anderen Bundesland:
Bei einem Zuzug aus einem anderen Bundesland sind Umziehende nur dann wahlberechtigt, wenn sie seit mindestens drei Monaten
hier leben.

Was ist, wenn ich am Wahltag plötzlich erkranke?

In diesem Fall ist die Beantragung eines Wahlscheines noch am Wahltag bis spätestens 15:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Sondershausen möglich. Sie können dann mittels Vollmacht (Schriftform) unter Angabe des Grundes (plötzliche Erkrankung) eine Vertrauensperson dazu beauftragen, die erforderlichen Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung Sondershausen für Sie abzuholen. Nach Abschluss Ihres Briefwahlvorgangs müssen diese Briefwahlunterlagen schnellstmöglich (bis 18:00 Uhr) bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle durch die o.g. Vertrauensperson abgegeben werden.

Wer bekommt eine Wahlbenachrichtigung?

Jede wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag eine schriftliche
Wahlbenachrichtigung. Darauf befinden sich u. a. Angaben zu Wahlraum und Wahlzeit, den Ort, an dem Wahlberechtigte ihre Stimme abgeben können sowie der Hinweis, wie eine Briefwahl zu beantragen ist. Wohnungslose Wahlberechtigte, die einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, bekommen keine Wahlbenachrichtigung, sondern bei der Antragstellung einen Wahlschein und die Briefwahlunterlagen.

Was kann ich tun, wenn ich keine Wahlbenachrichtigung bekommen habe?

Wenn Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten Sie im Zeitraum vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag während der üblichen Öffnungszeiten im Bürgerbüro der Stadt Sondershausen Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen und überprüfen, ob Sie
als wahlberechtigte Person eingetragen sind. Liegt eine Eintragung im Wählerverzeichnis vor, dann kann auch ohne Vorlage der Wahlbenachrichtigung im zuständigen Wahllokal gewählt werden, wenn ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt wird.
Sofern keine Eintragung im Wählerverzeichnis vorhanden ist und Sie glauben, wahlberechtigt zu sein, dann sollten Sie bis zum 16. Tag vor dem Wahltag Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. In diesem Fall wird Ihre Wahlberechtigung überprüft. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis vor, werden Sie in dieses aufgenommen und erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Sondershausen einzulegen.

Was muss ich tun, wenn die Angaben auf der Wahlbenachrichtigung fehlerhaft sind?

Wer eine Wahlbenachrichtigung mit zum Teil fehlerhaften Angaben erhalten hat, kann trotzdem an der Wahl teilnehmen. Sie sollten
aber Ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitbringen, damit Sie sich über Ihre Person ausweisen können. Im Anschluss sollten Sie die Stadtverwaltung Sondershausen informieren, damit diese das Melderegister berichtigen kann.

3. Wer kann gewählt werden?

Wer kann in den Thüringer Landtag gewählt werden?

Alle Deutschen sind wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens einem Jahr im Wahlgebiet ihren
Wohnsitz, Lebensmittelpunkt oder dauernden Aufenthalt haben. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder das Wahlrecht nicht besitzt.

4. Wie wird gewählt?

Wo kann ich meine Stimme abgeben?

Der Wahlraum, in dem Sie Ihre Stimme abgeben können, steht auf der Wahlbenachrichtigung. Der Wahlraum kann auch der Wahlbekanntmachung der Stadt Sondershausen entnommen werden. Wenn Sie einen Wahlschein besitzen, können Sie auch in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises wählen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Briefwahl. Die Stimmabgabe erfolgt immer im Geheimen. Wählende sind deshalb dazu verpflichtet, ihre Stimmzettel in der Wahlkabine zu kennzeichnen und zu falten. Die Mitnahme
von anderen Personen, ausgenommen Hilfspersonen, ist nicht zulässig. Auch Kinder dürfen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses nur
bis zum Kleinkindalter in die Wahlkabine mitgenommen werden

Der Wahlraum ist durchgängig von 8:00 bis 18:00 Uhr für die Stimmabgabe geöffnet.

Welche Unterlagen/ Dokumente muss ich zur Wahl in den Wahlraum mitbringen?

Grundsätzlich sollte zur Wahl die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis oder der Reisepass mitgenommen werden. Die Vorlage der Wahlbenachrichtigung erleichtert es den Wahlvorständen, Sie im Wählerverzeichnis aufzufinden und durch die Vorlage eines amtlichen Ausweises können Sie sich über Ihre Person eindeutig ausweisen, sofern dies verlangt wird. Wer die Wahlbenachrichtigung verlegt hat, kann auch ohne diese wählen gehen. In diesem Fall sollte der Reisepass oder Personalausweis sicherheitshalber mitgenommen werden.

Wer einen Wahlschein bekommen hat, muss den Wahlschein mitbringen – dies gilt auch dann, wenn Sie in Ihrem „eigenen“ Wahlraum wählen möchten.

5. Briefwahl

Was ist die Briefwahl?

Können Sie am Wahltag Ihr Wahlrecht nicht persönlich wahrnehmen, so ist es möglich, bereits vor dem eigentlichen Wahltag per
Briefwahl Ihre Stimme abzugeben. Per Briefwahl können alle wählen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Briefwahlunterlagen müssen beantragt werden. Die von Ihnen ausgefüllten Briefwahlunterlagen können per Post an die Stadtverwaltung Sondershausen versandt oder auch persönlich dort abgegeben werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer „Briefwahl vor Ort“. Dabei können Sie direkt vor Ort in der für Sie zuständigen Briefwahlstelle abstimmen. Dazu sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung und Ihren Personalausweis mitbringen.

Wer an der Briefwahl teilnehmen möchte, benötigt einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Stimmzettelumschlag,
Wahlbriefumschlag und Wahlschein). Diese Unterlagen erhalten Sie auf Antrag im Bürgerbüro der Stadt Sondershausen.

Antrag für Briefwahl

Der Wahlschein muss bei der Stadtverwaltung Sondershausen beantragt werden. Der Antrag kann mündlich (nicht jedoch telefonisch) oder schriftlich (z.B. per Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung) gestellt werden. In dem Antrag ist in jedem Fall außer dem Namen und der Adresse auch das Geburtsdatum, die Stimmbezirksnummer und die Nummer des Wählenden im Wählerverzeichnis anzugeben, damit die Stadtverwaltung Sondershausen sicher sein kann, dass der Antrag auch tatsächlich von dem Wahlberechtigten gestellt wurde. Die Angabe der Wählerverzeichnisnummer beschleunigt die Antragsbearbeitung. Wer den Antrag schriftlich stellt, sollte dazu den auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufgedruckten Vordruck verwenden. Unter www.wahlen.thueringen.de finden Sie ein Online-Formular zur Beantragung der Briefwahl.

Der Antrag kann aber auch mit einer formlosen E-Mail, Telefax oder per Brief, die jedoch die oben genannten Angaben unbedingt enthalten müssen, gestellt werden. Wer den Antrag mündlich bei der Stadt Sondershausen stellt, wird in der Regel die Möglichkeit einer Stimmabgabe vor Ort erhalten. In der Regel muss der Antrag spätestens bis zum Freitag vor dem Wahlsonntag um 18:00 Uhr gestellt werden. Im Fall einer plötzlichen Erkrankung kann dies noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr geschehen. Zusammen mit dem Wahlschein bekommen Sie die Briefwahlunterlagen zugesandt. Sie können sich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen auch an eine andere Adresse als die, mit der Sie in Sondershausen gemeldet sind, zusenden lassen.

Modalitäten für die Briefwahl

Die Briefwählerin/Der Briefwähler

  • kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den/die Stimmzettel;
  • legt den/die Stimmzettel in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag für die verbundenen Kommunalwahlen und verschließt diesen;
  • dann unterschreibt die Wählerin/der Wähler die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt unter Angabe des Ortes und Tages;
  • die Wählerin/der Wähler steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den grünen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen;
  • die Wählerin/der Wähler übersendet oder überbringt den Wahlbrief an die darauf angegebene Rücksendeadresse;
  • die Wählerin/der Wähler muss dafür Sorge tragen, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung, also dem 1. September 2024, 17.30 Uhr bei der Stadtverwaltung Sondershausen ankommt.

Die Stadtverwaltung Sondershausen gibt den Wahlberechtigten die Möglichkeit während der üblichen Dienstzeiten des Bürgerbüros die Briefwahl auszuüben, wenn sie/er persönlich die Briefwahlunterlagen abholen (die Wählerin/der Wähler sollte den Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, damit sie/er sich auf Verlangen ausweisen kann). Dabei muss sichergestellt sein, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

Ungültige Wahlbriefe

Bei der Briefwahl werden vom Wahlvorstand Wahlbriefe zurückgewiesen, wenn

  • der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  • dem Wahlbriefumschlag kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  • dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  • der Stimmzettel sich außerhalb des Stimmzettelumschlags befindet,
  • der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
  • der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthält, die Wählerin/der Wähler aber nicht für die gleiche Anzahl an Wahlen einen gültigen und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlschein beigefügt hat,
  • die Wählerin/der Wähler oder die Vertrauensperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  • der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
  • ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich das Wahlgeheimnis gefährdet oder
  • der Stimmzettelumschlag einen fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender der zurückgewiesenen Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen/Wähler gezählt. Ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

6. Wählerbeeinflussung

Wählerbeeinflussung während der Wahl

Während der Wahlhandlung sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zum Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Wählerinnen/Wähler verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Stimmabgabe ist vor dem Ende der Wahlhandlung ebenfalls verboten.

7. Wahlergebnis

Wahlergebnis

Nach dem Ende der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl für den Stimmbezirk . Das Auszählen der Stimmen ist öffentlich, jede/r Interessierte kann hierbei zugegen sein und zuschauen. Sofern der Wahlvorstand am Wahlsonntag seine Arbeit nicht beenden kann, muss die öffentliche Auszählung der Stimmen am Montag ggf. auch am Dienstag fortgeführt werden; Ort und Zeit werden vor der Wahl in der Wahlbekanntmachung der Stadtverwaltung Sondershausen öffentlich bekannt gemacht.

Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis dem Wahlleiter und fügt die Wahlniederschriften zusammen mit den sonst noch erforderlichen Unterlagen (z. B. Stimmzettel) bei. Der Wahlleiter legt die Wahlniederschriften und Unterlagen dem zuständigen Wahlausschuss vor, dessen Vorsitzende/r sie/er ist.

Der Wahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis für den Wahlkreis fest. Die Sitzungen der Wahlausschüsse sind ebenfalls öffentlich.

Das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis für jede Wahl wird sodann öffentlich bekannt gemacht.