Haushalt der Stadt Sondershausen

Der Haushaltsplan der Stadt Sondershausen für das Jahr 2023

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen mit 40.075.648 € und
in den Ausgaben mit 40.075.648

sowie

im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen mit 6.045.105 € und
in den Ausgaben mit 6.045.105 € ab.

Haushaltssatzung 2023

Haushaltssatzung der Stadt Sondershausen für das Haushaltsjahr 2023


Auf Grund der §§ 55 und 57 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41ff) in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Haushaltssatzung einschließlich Anlagen beschlossen:
(Beschluss-Nr.: SR 406-30/2022)

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen mit 40.075.648 € und
in den Ausgaben mit 40.075.648 €


im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen mit 6.045.105 € und
in den Ausgaben mit 6.045.105 € ab.


§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0 € festgesetzt.


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0 € festgesetzt.


§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:


1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 295 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 402 v.H.


2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag 395 v.H.


§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 5.000.000 € festgesetzt.


§ 6

unbesetzt

§ 7

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

 


ausgefertigt:
Sondershausen, den 03. Januar 2023


gez. Grimm
Bürgermeister - Siegel-
Stadt Sondershausen

 

 

Steuersätze für die Gemeindesteuern

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 295 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 402 v.H.

2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag 395 v.H.