Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie gewisse Tierveranstaltungen an wechselnden Orten anzeigen. Darunter fallen:

  • nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe
  • das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
  • und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden

Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde vor der Ankunft anzeigen.

Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.

Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.

Teaser

Wenn Sie Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.

Verfahrensablauf

Nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe und andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Dies geschieht bei der zuständigen Behörde. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten: 

  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
    - Angaben zum Veranstaltenden und der verantwortlichen Person 
    Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
    Angaben zu den ausgestellten Tierarten
    Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind
  • Reichen Sie die geforderten Nachweise ein.
  • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
  • Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
  • Sie erhalten eine Bestätigung.
  • Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
  • Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.

Voraussetzungen

Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)
  • Veranstaltungserlaubnis
  • Registriernummer

Welche Gebühren fallen an?

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Fristtyp: Antragsfrist
  • Jeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

  • Dauer (bei Spanne): circa 1 bis 3 Wochen
  • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.

Rechtsgrundlage

§ 16 Absatz 1a Tierschutzgesetz (TiersSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__16.html

Rechtsbehelf

Keiner

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachlich freigegeben durch

Freie und Hansestadt Hamburg
Bezirksamt Hamburg Altona -

Fachlich freigegeben am

27.04.2023
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.