Verwaltungsdienstleistungen
Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.
Leistungsbeschreibung
Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeignete Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) können die hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge erhalten. Das gilt auch für die Wochenpflege.
Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einer Pflegeperson gewährt. Bei Pflegeelternpaaren erhält die Hauptpflegeperson (laut Hilfeplan) den Zuschuss. Sind beide Pflegeeltern im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegeeltern in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegeeltern, wer von ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.
Teaser
Pflegepersonen können einen Zuschuss zu ihrer Altersvorsorge erhalten
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt oder Pflegekinderdienst.
Der Antrag auf Kostenübernahme kann auch über den Onlinedienst „pflegekinderwesen-digital“ über das Formular „Formlose Anträge“ gestellt werden, sofern Sie sich in einem Pflegeverhältnis der Vollzeit- oder befristetem Vollzeitpflege befinden.
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt
Voraussetzungen
Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach §44 SGB VIII und laufendes Pflegeverhältnis der Vollzeitpflege
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
Für die Beantragung entstehen keine Kosten
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anträge durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
Fachlich freigegeben durch
Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
Fachlich freigegeben am
Schiedsstelle der Stadt Sondershausen
Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.