Verwaltungsdienstleistungen
Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.
Leistungsbeschreibung
Als Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegwerbe betrieben, sind Sie verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.
Teaser
Wenn Sie als Unternehmer ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit ein Umsatzsteuerheft bei der zuständigen Behörde beantragen.
Zuständige Stelle
Finanzamt
Voraussetzungen
- Wohnsitz in Deutschland
- Persönliches Erscheinen bei Antragstellung
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Meldebestätigung zum Nachweis des Wohnsitzes
- Reisegewerbekarte, falls vorhanden
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausgabe des Umsatzsteuerheftes erfolgt unentgeltlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausstellung eines Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen.
Was sollte ich noch wissen?
Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerheftes gilt, wenn Sie:
- eine gewerbliche Niederlassung im Inland haben und den Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß nachkommen oder
- Ihre Umsätze nach den Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe besteuern oder
- mit Zeitungen und Zeitschriften handeln oder
- gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen beziehungsweise freiwillig Bücher führen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Finanzministerium
Fachlich freigegeben am
Schiedsstelle der Stadt Sondershausen
Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.