Verwaltungsdienstleistungen
Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.
Die Anforderungen an eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973, 1001) festgelegt.
Teaser
Wenn Sie als Sachverständige/r mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden möchten, dann müssen Sie die Bekanntgabe als Sachverständige/r bei der zuständigen Behörde beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Referat 71.
Die Ansprechpartner, auch aus anderen Bundesländern, finden Sie beim Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter Module/ Immissionsschutz - Sachverständige/ Zusatzangaben/ Bekannt gebende Behörden.
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 71
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt wird das ausgefüllte Antragsformular auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG mit den zugehörigen Anlagen und den darin geforderten Nachweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Der Gebührenrahmen gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) Anlage Teil A, Abschnitt 4, Nummer 2.3.12
beträgt EUR 150,00 - 1.050,00.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es wird empfohlen, den Antrag auf Bekanntgabe mit vollständigen Unterlagen mindestens vier Monate vor der geplanten Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne von § 29 a BImSchG zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Gemäß § 12, Abs. 2 der 41. BImSchV muss das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Finden Sie unterhalb der zuständigen Stelle oder auf folgenden Internetseiten:
Was sollte ich noch wissen?
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Dort finden sich auch weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, länderspezifischen Regelungen und Antragsunterlagen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Fachlich freigegeben am
Schiedsstelle der Stadt Sondershausen
Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.