Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
soziale und sozialpädagogische Berufe - Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Tätigkeiten im Bereich der sozialen und sozialpädagogischen Berufe sind in Thüringen reglementiert. Wenn Sie Ihren Abschluss im Ausland erworben haben und in Thüringen in diesen Bereichen tätig sein wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit dem deutschen Referenzberuf durch die zuständige Stelle festgestellt werden. Gegebenenfalls ist eine zusätzliche staatliche Anerkennung erforderlich.

Folgende soziale und sozialpädagogische Berufe sind in Thüringen geregelt:

  • Erzieherin / Erzieher
  • Familienpflegerin / Familienpfleger
  • Heilerziehungspflegerin / Heilerziehungspfleger
  • Heilpädagogin / Heilpädagoge
  • Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge
  • Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter
  • Sozialpädagogin / Sozialpädagoge

Verfahrensablauf

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation für die von Ihnen beabsichtigte Berufsausübung entspricht. Diese Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung. Ihre einschlägige Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen. Für akademische Qualifikationen können Sie eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister beantragen.

Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer Anpassungsmaßnahme (wahlweise Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.

Nach einer erfolgreichen Eignungsprüfung oder Anpassungsmaßnahme erwerben Sie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung. Die Anpassungsmaßnahme findet an einer Fachschule statt.

Für akademische Qualifikationen können Sie außerdem eine Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister beantragen. Die Zeugnisbewertung nennt den akademischen Abschluss, mit dem ihr Abschluss in Deutschland vergleichbar ist. Außerdem enthält die Zeugnisbewertung Information über Möglichkeiten einer Fortsetzung des Studiums und die berufliche Anerkennung.

Das Anerkennungsverfahren kann auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an:

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 550
Frau Cathleen Schwarze
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon:        0361/573321327
E-Mail:         Cathleen.Schwarze@tlvwa.thueringen.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Identitätsnachweis
  • Nachweis über den allgemeinbildenden Schulabschluss
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise mit Lehrinhalten und Stundenzahlen
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
  • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
  • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
  • ggf. Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

Alle Unterlagen müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Alle Unterlagen müssen  auch in deutscher Sprache vorgelegt werden. Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten Übersetzer vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Mindestens 75 EUR bis maximal EUR 600,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Klageverfahren beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht).

Anträge / Formulare

Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

Sie können Ihren formlosen Antrag auch in Schriftform an die zuständige Behörde richten.

Unterstützende Institutionen

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)

Fachlich freigegeben am

17.07.2019
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.