Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Registrierung, Zulassung oder Anzeige für Futtermittelunternehmen nach VO (EG) Nr. 183/2005 und Futtermittelverordnung für gewerbliche Unternehmen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Für die Handhabung von Futtermitteln benötigen Sie eine Registrierung, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:

- Herstellung

- Verarbeitung

- Lagerung

- Transport oder

- Vertrieb von Futtermitteln.

Für die Handhabung von Futtermitteln benötigen Sie zusätzlich eine Zulassung, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:

- Futtermittelunternehmen die folgende Tätigkeit ausüben (Artikel 10 Nr. 1 Buchst. a)

1. Hersteller von Zusatzstoffen gem. Anhang IV Kapitel 1

2. Inverkehrbringer von Zusatzstoffen gem. Anhang IV Kapitel 1

- Futtermittelunternehmen die folgende Tätigkeit ausüben (Artikel 10 Nr. 1 Buchst. B)

1. Hersteller und/oder Inverkehrbringer von Vormischungen mit Zusatzstoffen (Vitamine A, D; Spurenelemente Cu, Se; Kokzidiostatika, Histomonostatika)

2. Herstellung von Mischfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke (Hochkonzentrate, Vitamine A, D; Spurenelemente Cu, Se) i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Artikel 8 Abs. 2 

- Futtermittelunternehmen die folgende Tätigkeit ausüben, (Artikel 10 Nr. 1 Buchst. c)

1. Herstellung von Mischfuttermitteln für das Inverkehrbringen oder den Eigenbedarf unter Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten

- Futtermittelunternehmer, Artikel 10 Nr. 3 i. V. m. Anhang II Abschnitt "Einrichtungen und Ausrüstungen" Nr. 10 Betriebe, die eine oder mehrere der nachfolgenden Tätigkeiten ausüben, um die dabei anfallenden Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in den Verkehr zu bringen

1. Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen

2. Oleochemische Herstellung von Fettsäuren

3. Herstellung von Biodiesel

4. Mischen von Fetten

- Futtermittelunternehmer, Artikel 10 Nr. 3 i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Anhang VIII Nr. 1 Satz 2

1. Betriebe, die Futtermittel entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/786 entgiften

-Tierhalter mit Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Abs. 2 i. V. m. Artikel 10 Nr. 1 Buchst. C

1. Veredlungsbetriebe mit oder ohne eigene Futtererzeugung die Mischfuttermittel für den eigenen Tierbestand unter Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten, herstellen.

Die zuständige Behörde erteilt nach Überprüfung die Zulassung dafür.

Für Futtermittelunternehmen aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt bei Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum in Jena einzureichen.

Teaser

Für die Handhabung von Futtermitteln benötigen Sie eine Registrierung / Zulassung, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:

  • Herstellung
  • Verarbeitung
  • Lagerung
  • Transport oder
  • Vertrieb von Futtermitteln.

Verfahrensablauf

- das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Referat 21 per E-Mail oder postalisch eingereicht. Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR in Jena möglich. Anschließend erfolgt die Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit ergeht die Registrierung an den Antragsteller.

Bei einer Zulassung erfolgt eine Kontrolle vor Ort. Erfüllen Sie alle rechtlichen Anforderungen, erhalten Sie die Zulassung.

An wen muss ich mich wenden?

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Referat 21 – Futtermittel- und Marküberwachung, Düngung und Bodenschutz

futtermittel@tlllr.thueringen.de

+49 (0) 361 574041-357

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Referat 21 – Futtermittel- und Marküberwachung, Düngung und Bodenschutz

futtermittel@tlllr.thueringen.de

+49 (0) 361 574041-357

Voraussetzungen

- Die Abgabe des Antrages hat für jeden Betrieb und jede Betriebsstätte des Unternehmens gesondert zu erfolgen der in einer Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufe tätig ist! Im Zuge Ihrer Duldungs-und Mitwirkungspflicht lt. §§ 42, 44 LFGB bitten wir um die Angabe der produzierten Menge in t/Jahr.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Laut Verordnung (EG) Nr. 183/2005: 

Anhang I: Anforderungen an die Futtermittelunternehmen auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Stufe der Futtermittelprimärproduktion.

Anhang II: Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der in Artikel 5 Absatz 1 erwähnten Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden.

- vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Welche Gebühren fallen an?

Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 i.d.g.F.

und

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL) vom 9. September 2006 i.d.g.F.

Gebühren werden für Zulassungen erhoben:

Zulassung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

-100€ bei einer Jahresproduktion bis einschließlich 5 000 t gemäß 5.4.26.1.1 ThürVwKostOMIL

-150€ bei einer Jahresproduktion über 5 000 t bis einschließlich 10.000t gemäß 5.4.26.1.2ThürVwKostOMIL

-250€ bei einer Jahresproduktion über 10 000 t bis einschließlich 50 000 t gemäß 4.26.1.3 ThürVwKostOMIL

-350€ bei einer Jahresproduktion über 50 000 t gemäß 5.4.26.1.4 ThürVwKostOMIL

Zulassung nach § 18 der Futtermittelverordnung: 70€ je Bescheid gemäß 5.4.26.1.5 ThürVwKostOMIL

Bearbeitungsdauer

2 – 4 Wochen, wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Naumburger Str. 98, 07743 Jena schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Anträge / Formulare

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum – Referat 21

Fachlich freigegeben am

26.08.2021
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.