Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Rücknahme/Rückgabe einer Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag) bei Gericht in besondere amtliche Verwahrung gegeben haben oder diese auf Ihre Veranlassung hin vom Notar dort hinterlegt wurde, können Sie sich diese wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen. Das Verlangen kann jederzeit gestellt werden. Haben Sie mit Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner die Verfügung von Todes wegen gemeinschaftlich errichtet, kann sie nur auf beiderseitiges Verlangen an beide zurückgegeben werden. Haben Sie einen Erbvertrag geschlossen, so müssen alle Vertragspartner die Rückgabe verlangen. In bestimmten Fallkonstellationen bedeutet die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich auch den Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen, z.B. bei notariellen Testamenten. Deshalb muss der Erblasser in diesen Konstellationen bei dem Rückgabeverlangen testierfähig sein. Der Antrag kann auch durch einen Stellvertreter gestellt werden. Allerdings kann die Rückgabe nur an den Erblasser selbst erfolgen.

Teaser

Hier können Sie eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament oder einen Erbvertrag) aus der besonderen amtlichen Verwahrung wieder zurücknehmen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen, empfiehlt es sich, wie folgt vorzugehen:

  • Nehmen Sie bitte Kontakt mit dem für Sie zuständigen Nachlassgericht auf und vereinbaren Sie einen Termin.
  • Haben Sie gemeinschaftlich testiert, so müssen alle Testierenden den Antrag anbringen und die Verfügung von Todes wegen auch gemeinschaftlich entgegennehmen. Das gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie einen Erbvertrag geschlossen haben. Dann müssen alle Vertragsschließenden den Antrag stellen.
  • Bringen Sie zum Termin bitte Ihren Personalausweis und, sofern vorhanden, den Hinterlegungsschein mit.
  • Bei der Rückgabe der Verfügung von Todes wegen wird durch den Rechtspfleger ggf. Ihre Testierfähigkeit überprüft. Denn unter bestimmten Umständen wirkt die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zugleich als Widerruf der hinterlegten Verfügung von Todes wegen.
  • Das Gericht meldet die Rückgabe an das Zentrale Testamentsregister.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das jeweils zuständige Amtsgericht.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das jeweils zuständige Amtsgericht.

Voraussetzungen

  • Nach Möglichkeit persönliche Vorsprache; allerdings kann der Antrag auf Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung auch schriftlich oder durch einen Vertreter gestellt werden. Die tatsächliche Aushändigung kann aber nur an Sie persönlich erfolgen.
  • Tatsächliche Möglichkeit der Identifizierung durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung.
  • ggf. Testierfähigkeit
  • Ein gemeinschaftliches Testament darf nur an beide Ehegatten/Lebenspartner zurückgegeben werden.
  • Die Rückgabe eines Erbvertrages kann nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Hinterlegungsschein (Die Vorlage ist nicht zwingend erforderlich, erleichtert aber das Auffinden Ihrer Verfügung von Todes wegen).

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Bearbeitungsdauer

Normalerweise wird die Angelegenheit bei der ersten Vorsprache erledigt.

Rechtsbehelf

Wird die Herausgabe an den Erblasser abgelehnt, entscheidet der Rechtspfleger des Amtsgericht durch Beschluss. Gegen die Ablehnung kann der Erblasser befristet Beschwerde einlegen.

War nach Landesrecht anstelle des Rechtspflegers ein Urkundsbeamter funktionell zuständig, ist Erinnerung einzulegen.

Anträge / Formulare

Formulare notwendig: Nein

Onlineverfahren möglich: Nein

Schriftform nötig: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja. Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen oder den Antrag schriftlich stellen. Die Rückgabe der Verfügung von Todes wegen kann aber nur an Sie persönlich erfolgen.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

Fachlich freigegeben am

30.09.2023
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.