Bürgerservice Thueringen

Verwaltungsdienstleistungen

Hier finden Sie die für Ihre Verwaltungsdienstleistungen zuständige Stelle.

Bezeichnung:
Vorqualifikation (Abschluss und/oder Berufspraxis) für Aufstiegs-BAföG bescheinigen lassen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Ein Dokument, das Sie für die Förderung einreichen müssen, ist das so genannte “Formblatt Z”. Auf diesem Formblatt müssen Sie sich bestätigen lassen, dass Sie die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung erfüllen oder bis zur Prüfung erfüllen können. Hierfür zuständig ist die Stelle, die auch die Abschlussprüfung für den von Ihnen angestrebten Abschluss abnimmt. Je nach Abschluss ist dies beispielsweise die Industrieund Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer (HWK).

Typischerweise qualifizieren Sie sich entweder durch eine abgeschlossene erste Berufsausbildung und/oder Berufspraxis. Auch als Studienabbrecher, Berufserfahrene oder mit einem Bachelor-Abschluss von einer Hochschule können Sie die erforderliche Vorqualifikation nachweisen. Die genauen Voraussetzungen sind in der Prüfungsordnung für den jeweiligen Fortbildungsabschluss festgelegt.

Mit der Bestätigung über Ihre Vorqualifikation können Sie das so genannte „Aufstiegs-BAföG“ beantragen. Hierfür sind je nach Bundesland BAföG-Ämter oder andere Behörden zuständig.

Teaser

Damit Ihre berufliche Aufstiegsfortbildung durch das Aufstiegs-BAföG gefördert werden kann, müssen Sie Ihre zur Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation (Abschluss und / oder Berufspraxis) nachweisen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen die Überprüfung und Bestätigung der Vorqualifikation bei der für Ihren Wunsch-Abschluss zuständigen Stelle, bevor Sie die Ausbildungsförderung beantragen.
  • Dazu schicken Sie das ausgefüllte Formblatt Z des Gesamtantrages zusammen mit den Nachweisen Ihrer Vorqualifikation ab.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Vorqualifikation.
  • Sie erhalten das ausgefüllte Formblatt Z postalisch zugesandt.

Nach Bestätigung Ihrer Vorqualifikation können Sie die Förderung beantragen.

Voraussetzungen

Erfüllung der Voraussetzungen, um zur angestrebten Fortbildungsprüfung zugelassen zu werden:

  • Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren Berufsabschluss und Fortbildungsabschluss
  • Auch Bachelorabsolventen, Studienabbrecher und Abiturienten mit Berufspraxis können qualifiziert sein

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweise für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen: 

  • Ausbildungsabschluss, anderweitiger Abschluss (z.B. anerkannter Fortbildungsabschluss)
  • Eventuell andere Nachweise, beispielsweise Tätigkeitsnachweise und Arbeitszeugnisse

Welche Gebühren fallen an?

Für das Ausfüllen des Formblatts Z entstehen in der Regel keine Kosten. Für die mit dem Ausfüllen des Formblatt Z in Verbindung stehende Zulassungsprüfung können Zulassungsgebühren erhoben werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie die Fristen des AFBG und reichen Sie entsprechend früh bei der IHK den Antrag zur Bestätigung der Vorqualifikation ein.

Bearbeitungsdauer

Je nach Vollständigkeit der Unterlagen kann die Bearbeitung mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Rechtsbehelf

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag (des AFBG) der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Anträge / Formulare

  • Formulare: Formblatt Z des Aufstiegs-BAföG-Antrags
  • Onlineverfahren möglich: möglich in einigen Bundesländern
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen rund um das Aufstiegs-Bafög erhalten Sie unter:

Urheber

IHK Ostthüringen zu Gera

Fachlich freigegeben am

20.12.2023
Aktuell gewählt: Sondershausen (9970..)

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Schiedsstelle der Stadt Sondershausen

Die Schiedsstelle der Stadt Sondershausen befindet im Gebäude der Stadtbibliothek (Am Schlosspark 19).
Die Stelle ist telefonisch unter 03632/717335 erreichbar.
Darüber hinaus bieten die Schiedspersonen an jedem ersten Dienstag im Monat, in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr, Sprechzeiten an.
Termine können nach vorheriger telefonischer Absprache auch individuell vereinbart werden.